Zurrgurte

Wissenswertes zum Zurrgurt

1. Rechtsgrundlage

Veränderung der Berechnung durch die neue EN 12195 -1 / Darstellung der derzeitigen Situation (Stand: 01 / 2011)

Das europäische Institut für Normen, CEN, hat im Laufe der letzten Jahre eine umfangreiche Änderung der EN-12195 Teil 1 „Berechnung von Zurrkräften“ erarbeitet. Diese Änderungen betreffen die Berechnungen der Ladungssicherung für den Bereich des Niederzurrens, Direktzurrens und der Sicherung durch Blockieren.

Mittlerweile wurde der zehnte Entwurf zur europäischen Norm verabschiedet und liegt dem deutschen Institut für Normung, DIN, vor. Innerhalb des DIN und anderer involvierter Verbände sowie unter deutschen Fachleuten und Sachverständigen wird die Norm sehr kritisch diskutiert. Es wird die Meinung vertreten, dass die durch die Norm geforderten Sicherungsmaßnahmen nicht mehr ausreichen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Aus diesem Grunde hat das DIN dieser Norm ein Vorwort mit eindeutigen Verweisen auf die bisherigen deutschen Vorschriften gegeben. Somit kommt es möglicherweise dazu, dass in Deutschland die Ladung nach anderen Vorgaben gesichert werden muss, als in den restlichen CEN-Staaten. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist nicht bekannt, wie sich das DIN entscheiden wird. Deshalb herrscht eine große rechtliche Unsicherheit in Bezug auf die neu überarbeitete Norm.

Die Möglichkeiten

Deutschland wird die Norm mit Vorwort in Umlauf bringen und damit einen deutlichen Unterschied in der Berechnung der Sicherungskräfte aufzeigen. Damit wird es eine Alleinstellung Deutschlands geben. Das bedeutet, dass im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr die neuen Berechnungsmodalitäten zu Differenzen führen und die Rechtsprechung eingebunden wird.

Die Änderungen

Die neue EN 12195 Teil 1 (Stand 2010) „Berechnung von Sicherungskräften“ gilt für die Auslegung der verschiedenen Sicherungsverfahren zur Ladungssicherung für den Land- und Seetransport durch Straßenfahrzeuge, einschließlich ihres Transports auf Schiffen oder auf der Schiene und / oder einer Kombination dieser Verkehrsarten. Sie gilt nicht für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis einschließlich 3.500 kg. Im Rahmen ihrer Überarbeitung wird es vor allem in folgenden Teilbereichen zum Teil gravierende Änderungen geben:

  1. Der Reibbeiwert μ ändert sich
    Bisher: Gleit-Reibbeiwert μD und der Haft-Reibbeiwert μS als informativer Anhang (Empfehlung)
    Zukünftig: Anzunehmender Reibbeiwert μ als normativer Anhang (Verpflichtung)
  2. Der Wankfaktor für instabile Ladungen
    Der Wankfaktor seitlich 0,2 wird ersetzt durch den Kippbeiwert seitlich ggf. 0,1
  3. Der Beiwert K (K-Faktor von 1,5)
    Der K-Faktor als Beiwert, der den Verlust an Vorspannkraft durch Reibung zwischen Zurrmittel und Ladung berücksichtigt, wird abgeschafft
  4. Sicherheitsbeiwert
    Bisher: Nicht existent
    Zukünftig: 1,1 bei seitlicher Ladungssicherung (c = 0,5); das bedeutet eine um 10 % erhöhte Ladungssicherung; 1,25 bei Ladungssicherung in Fahrtrichtung (c = 0,8); das bedeutet eine um 25% erhöhte Ladungssicherung
  5. Umrechnungsfaktor
    Bisher: Nicht existent
    Zukünftig: 0,75; das bedeutet in etwa die Umrechnung auf die ehemaligen Gleit-Reibbeiwerte. Beispiel: μ = 0,4 entspricht μD = 0,3

Die Auswirkungen

  • Weniger Zurrmittel
  • Kompliziertere Rechenwege
  • Schwierige Anwendung in der Praxis sowie mögliche Verschlechterung der Verkehrssicherheit

2. Allgemeine Grundregeln

Die Ladungssicherung beginnt bereits mit der Auswahl der Transportmittel und Transportwege. Zu berücksichtigen sind Lastverteilung, Belastbarkeit von Ladeflächen, Rungen und Bordwänden, aber auch die unterschiedlichen Kräfte beim Transport per Schiff, Bahn oder LKW.

3. Ermittlung der Sicherungskräfte

Grundsätzlich unterscheiden wir die Methoden formschlüssige und kraftschlüssige Ladungssicherung. Beim Schräg- oder Diagonalzurren (formschlüssige Ladungssicherung) haben die Zurrmittel die Aufgabe, das Ladegut in Position zu halten. Die Zurrgurte müssen gleichmäßig angespannt werden, ohne große Krafteinleitung. Die Zurrpunkte am LKW und der Ladung müssen die auftretenden Kräfte aufnehmen können.

Formschlüssige Ladungssicherung ist z.B. das Abstützen der Ladung gegen die Stirn- und Bordwände oder gegen die Rungen. Grundvoraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass die Abstützung die erforderlichen Kräfte aufnehmen kann.

Beim Schräg- / Diagonalverzurren sind die Zurrwinkel α und β zu berücksichtigen. Idealerweise liegt der Öffnungswinkel α zwischen 0° und 60° und der Neigungswinkel β in Längsrichtung zwischen 20° und 45°. Um ein Ladegut gegen Verrutschen und Herabfallen zu sichern, werden beim Niederzurren (kraftschlüssige Ladungssicherung) Zurrgurte zur Aufbringung der Vorspannkraft eingesetzt. In Abhängigkeit der notwendigen Vorspannkraft ermittelt sich die Anzahl der einzusetzenden Zurrgurte. Zusätzlich ist die Reibung beim Niederzurren von großer Bedeutung. Die Reibung ergibt sich aus der Materialpaarung Ladung zur Ladefläche, während die Vorspannkraft durch die Spannmittel auf das Ladegut aufgebracht wird.

4. Aufbau und Instandhaltung textiler Zurrgurte

Man unterscheidet einteilige und zweiteilige Zurrgurte. Der einteilige Zurrgurt wird zur Umreifung der Ladung eingesetzt und braucht deshalb keine Verbindungselemente. Der zweiteilige Zurrgurt besteht aus einem Festende (FE), Verbindungselement (VE), Band und Spannelement (SE) und dem Losende (LE), Band- und Verbindungselement (VE).

Achtung: Befestigungsmittel wie Rödeldraht, Tauwerk oder langgliedrige Ketten sind zur Ladungssicherung nicht zulässig!

Festende und Losende sind nach der EN 12195-2 jeweils mit einem gleichen Etikett zu kennzeichnen, das alle technischen Angaben beinhaltet. In der EN 12195-2 ist die Angabe der STF (Standard Tension Force) auf dem Zurrgurtetikett gefordert. Nur Zurrgurte mit dieser Angabe auf dem Etikett dürfen zum Niederzurren eingesetzt werden. Ersetzt wurde außerdem die zulässige Zugkraft (Fzul) durch den Begriff Lashing Capacity (LC). Die LC beschreibt die zulässige Belastbarkeit von Zurrgurten und ist verpflichtend auf dem Etikett aller europaweit eingesetzten Zurrgurte auszuweisen.

Die STF wird in der EN 12195-2 unter Einsatz einer Handkraft von 50 daN ermittelt und muss mindestens 10 % LC, aber nicht mehr als 50 % LC erreichen. Außer­dem schreibt die Norm eine Fes­tigkeits­prüfung des Spannhebels und eine Wechselspannungsprüfung von Spann­elementen und Gurtbandklemmen vor. Zurrgurte aus Polyester können in einem Temperaturbereich von -40 °C bis +120 °C eingesetzt werden und sind unter Be­rück­sichtigung der Verweildauer und der Konzentration in Säuren und Laugen einsetzbar.

Textile Zurrgurte sollten durch schnitt­feste Schutzschläuche oder Kantenschoner geschützt werden, wenn das Transportgut scharfe Kanten aufweist. Hingegen ge­nügt ein Abriebschutzschlauch beim Transport von Ladegütern mit rauen Oberflächen.

Prüfung und Wartung von Zurrgurten

Zurrgurte müssen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. In Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen auch häufiger. Instandsetzungsarbeiten dürfen nur vom Hersteller oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt werden. Zurrgurte, an denen Angaben über Hersteller, LC und Werkstoff nicht mehr feststellbar sind, gelten als nicht instand setzbar.

§ 22 StVO

Der § 22 StVO wurde am 01.01.2006 geändert und z.T. erheblich „verschärft“ (siehe Kasten). Mit der Änderung wurde der Begriff „verkehrssicher“ durch Beschreibung konkreter Situationen ersetzt, die es zu vermeiden gilt. Darüber hinaus wurde erstmals per Gesetz die Beachtung der anerkannten ­Regeln der Technik gefordert. Mit der Änderung gilt es somit Regeln zu beachten, die kaum oder gar nicht bekannt sind.

Hier bedarf es dringend der Information. Die anerkannten Regeln der Technik werden vom VDI erarbeitet. Damit nicht erst nach ­einem Schadensereignis der Verursacher von seinen technischen „Versäumnissen“, d.h. mangelhafte oder fehlende Ladungssicherung erfährt, zwingt der Gesetzgeber nunmehr alle für die Ladungssicherung verantwortlichen Personen, bereits bei den ihnen übertragenen Pflichten im Rahmen der Ladungs­sicherung diese Regeln zu beachten. Diese Personen sind:

  • Absender / Verlader
  • Fahrer
  • Halter

Kenntnisse darüber sind somit unverzichtbar für Geschäftsleitung, beauftragte Personen und Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen in der Ladungssicherung.

Bei den anerkannten Regeln der Technik handelt es sich um eine Richtliniensammlung, die nur über den Beuth-Verlag käuflich erworben werden kann. Der Themenkomplex „Ladungssicherung“ ist in der VDI 2700-Reihe dargestellt. Jede Richtlinie wird regelmäßig auf Aktualität und Kompatibilität zu insbesondere europäischen Normen überprüft und bei Bedarf angepasst.

Richtlinien

  • VDI 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
  • VDI 2700a Ausbildungsnachweis
  • VDI 2700, Blatt 1 Ausbildung und Inhalte
  • VDI 2700, Blatt 3.1 Gebrauchsanleitung für Zurrmittel und Prüfung
  • VDI 2700, Blatt 3.2 Einrichtungen und Hilfsmittel zur Ladungs­sicherung
  • VDI 2700, Blatt 4 Lastverteilungsplan
  • VDI 2700, Blatt 5 Qualitätsmanagement
  • VDI 2700, Blatt 6 Zusammenladung von Stückgütern

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der verschiedenen Forderungen, die sich aus den Richtlinien ergeben. So tragen wir den zunehmenden Forderungen durch Verbesserung und Ergänzung unserer Produkte Rechnung. Insbesondere Produkte, mit denen formschlüssig gesichert werden kann, z.B. Netzsysteme, Zurrplanen oder Staupolster, werden ständig aktualisiert und optimiert. Auch wird die Palette der rutschhemmenden Materi­alien beständig erweitert und verbessert. Aber auch die Überwachung und Prüfung der Zurrmittel kann durch unser Prüfteam unterstützt bzw. durchgeführt werden. Gem. VDI 2700, Blatt 3.1, gültig seit dem 01.10.2006, sind alle Zurrmittel mindestens ein Mal jährlich durch Sachkundige zu prüfen. Der Nachweis ist zu führen und kann gutachterlich / gerichtlich bei Unfällen aufgrund mangelhafter Ladungssicherung angefordert werden.

Auch hinsichtlich der Qualifizierung des in der Ladungssicherung eingesetzten Personals werden konkrete Vorgaben beschrieben. Nach VDI 2700, Blatt 5, sind alle in der Ladungssicherung eingesetzten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zu schulen und innerhalb von 36 Monaten weiterzubilden. Der Nachweis ist durch das Unternehmen (Verlader / Frachtführer) zu führen. Wir führen auf Anfrage auch die geforderten Schulungen durch. Der vorliegende Katalog soll ein erster ­Berater in der komplexen Materie der ­Ladungssicherung sein.

Optimale Ladungssicherung mit VIP- und ICE-Zurrmitteln

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